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Barrierefreie Website: Was das BFSG 2025 verlangt

Erik Breit 21. August 2026

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das BFSG, und Verstöße können bis zu 100.000 Euro kosten. Betrifft es deine Website? Für viele B2C-Anbieter lautet die Antwort ja. Diese Anleitung zeigt dir Pflichten und Umsetzung.

Hinweis vorab: Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfe deine konkrete Situation im Zweifel mit einer Anwältin oder einem Anwalt.

Was das BFSG für Websites verlangt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verpflichtet viele B2C-Websites und Onlineshops seit dem 28. Juni 2025 zur Barrierefreiheit, konkret wirksam seit dem 29. Juni 2025, nach dem technischen Standard EN 301 549, der auf die international anerkannten WCAG 2.1 in Stufe AA verweist.

Das BFSG setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um und markiert damit erstmals eine verbindliche, bußgeldbewehrte Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit für private Unternehmen, nicht nur für öffentliche Stellen, wie es zuvor bereits Praxis war. Den vollständigen Gesetzestext findest du auf bfsg-gesetz.de, eine übersichtliche Einordnung liefert das Portal Barrierefreiheit des Bundes.

Der europäische Ursprung der Regelung ist dabei kein Zufall. Der European Accessibility Act wurde bereits 2019 verabschiedet und den Mitgliedstaaten eine mehrjährige Frist zur nationalen Umsetzung eingeräumt. Deutschland hat diese Frist über das BFSG genutzt, andere EU-Staaten haben vergleichbare, teils bereits früher wirksame nationale Gesetze verabschiedet. Wer also auch außerhalb Deutschlands aktiv ist, sollte davon ausgehen, dass ähnliche Anforderungen in weiten Teilen der EU inzwischen gelten oder in Kürze greifen, auch wenn die genaue Ausgestaltung von Land zu Land leicht variieren kann.

Für Unternehmen bedeutet das: Eine Website ist nicht mehr allein aus Kundenfreundlichkeit heraus zugänglich zu gestalten, sondern in vielen Fällen aus rechtlicher Notwendigkeit. Das verändert, wie Barrierefreiheit intern priorisiert wird, von einem netten Zusatz zu einem festen Bestandteil jedes Website-Projekts.

Diese Verschiebung ist auch deshalb bemerkenswert, weil Barrierefreiheit lange als reines Nischenthema für öffentliche Verwaltungen galt. Kommunale und staatliche Websites mussten entsprechende Standards schon länger erfüllen, während private Unternehmen weitgehend freie Hand hatten. Das BFSG beendet diese Zweiteilung für weite Teile der Wirtschaft und überträgt damit eine Verpflichtung, die viele Unternehmen bislang nur aus der öffentlichen Verwaltung kannten, direkt auf den eigenen Onlineshop oder die eigene Kundenplattform.

Für viele Verantwortliche fühlt sich das zunächst nach einem weiteren Compliance-Thema an, das man zähneknirschend abarbeitet. Dabei lohnt sich ein zweiter Blick: Barrierefreie Websites profitieren nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch ältere Nutzende, Menschen mit temporären Einschränkungen, etwa nach einer Operation, und letztlich jeden, der eine Website unter schlechten Bedingungen nutzt, etwa bei grellem Sonnenlicht auf dem Smartphone-Display oder mit einer instabilen Internetverbindung. Barrierefreiheit ist damit weniger eine Nischenanforderung als eine Qualitätsverbesserung, die praktisch der gesamten Nutzerschaft zugutekommt.

Wer betroffen ist und wer ausgenommen

Kleinstunternehmen mit unter 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen von der Pflicht ausgenommen, die meisten anderen Unternehmen mit Verbraucherbezug jedoch nicht. Die Ausnahme gilt gezielt für sehr kleine Betriebe, nicht für den Mittelstand.

Betroffen sind insbesondere Online-Shops, Banking-Dienstleistungen, E-Books, Websites für Personenverkehr und viele weitere digitale Dienstleistungen mit direktem Verbraucherbezug. Reine B2B-Websites ohne Verbrauchergeschäft fallen tendenziell seltener unter die strengen Anforderungen, sollten die Entwicklung aber im Blick behalten, weil sich die Auslegung in der Praxis noch schärft. Wer unsicher ist, ob das eigene Geschäftsmodell betroffen ist, findet eine erste Einordnung bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Wichtig ist außerdem: Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt nicht automatisch für alle Produkte. Sie bezieht sich auf bestimmte Dienstleistungen im Sinne des Gesetzes. Bereits bestehende Websites, die nach dem Stichtag grundlegend überarbeitet werden, fallen in der Regel unter die neuen Anforderungen, auch wenn das Unternehmen selbst unter die Ausnahmegrenze fallen könnte, sobald es sich um ein Produkt statt um eine reine Dienstleistung handelt. Diese Details lohnen im Zweifel eine rechtliche Prüfung des eigenen Einzelfalls.

Ein weiterer Punkt, der in der Praxis oft übersehen wird: Auch wenn ein Unternehmen selbst nicht direkt verpflichtet ist, verlangen viele größere Auftraggeber und Plattformen inzwischen von ihren Dienstleistern und Zulieferern, barrierefreie digitale Angebote bereitzustellen. Barrierefreiheit wird damit zunehmend auch dort zum Wettbewerbsfaktor, wo sie rechtlich noch nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Auch die Frage nach dem Umfang lohnt einen genaueren Blick. Die Pflicht bezieht sich nicht nur auf die klassische Website, sondern schließt in vielen Fällen auch mobile Anwendungen, Kundenkonten und digitale Bestellprozesse ein, sofern diese für Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglich sind. Wer also nur die eigene Website prüft, aber die dazugehörige App oder den Checkout-Prozess eines externen Zahlungsanbieters außer Acht lässt, deckt möglicherweise nicht die gesamte relevante Customer Journey ab.

Die vier Prinzipien der WCAG 2.1 AA verständlich

Wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust bilden die vier Grundprinzipien, auf denen jede barrierefreie Website aufbaut. Jedes einzelne Prinzip deckt einen eigenen Teil der Nutzererfahrung ab.

Wahrnehmbar bedeutet, dass Inhalte für unterschiedliche Sinne zugänglich sind, etwa durch Alternativtexte für Bilder oder ausreichenden Farbkontrast für Sehbeeinträchtigte. Bedienbar bedeutet, dass sich jede Funktion auch ohne Maus bedienen lässt, etwa vollständig über die Tastatur. Verständlich bedeutet, dass Sprache und Struktur nachvollziehbar sind, ohne unötig komplizierte Formulierungen oder verwirrende Navigation. Robust bedeutet, dass Inhalte zuverlässig mit unterschiedlichen Technologien funktionieren, etwa mit Screenreadern oder anderen assistiven Technologien.

Die technische Grundlage dieser vier Prinzipien liefert die EN 301 549, die laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit zu Normen und Standards in ihrem neunten Abschnitt direkt auf die WCAG-Stufen A und AA verweist. Ursprünglich stammen die WCAG vom World Wide Web Consortium, kurz W3C, das die Richtlinien über seine Web Accessibility Initiative seit vielen Jahren kontinuierlich weiterentwickelt.

Für die praktische Arbeit lohnt es sich, die vier Prinzipien nicht als abstrakte Theorie zu behandeln, sondern jedem Prinzip ein bis zwei konkrete Prüffragen zuzuordnen. Für Wahrnehmbarkeit lässt sich fragen, ob jedes Bild einen sinnvollen Alternativtext hat und ob Farbe niemals die einzige Möglichkeit ist, eine Information zu vermitteln. Für Bedienbarkeit lässt sich fragen, ob sich die komplette Seite ausschließlich mit der Tabulatortaste durchlaufen lässt. Für Verständlichkeit lässt sich fragen, ob Fehlermeldungen in Formularen konkret erklären, was zu tun ist, statt nur "ungültige Eingabe" zu melden. Für Robustheit lässt sich fragen, ob die Seite mit einem aktuellen Screenreader überhaupt sinnvoll vorgelesen wird.

Schritt für Schritt zur barrierefreien Website

Barrierefreiheit entsteht über ausreichende Farbkontraste, vollständige Tastaturbedienbarkeit, aussagekräftige Alternativtexte, eine klare inhaltliche Struktur und regelmäßige Tests mit echten Nutzenden. Diese fünf Bausteine lassen sich unabhängig von der Unternehmensgröße Schritt für Schritt umsetzen.

Beim Farbkontrast gilt als grober Richtwert ein Verhältnis von mindestens 4,5 zu 1 zwischen Text- und Hintergrundfarbe für normalen Fließtext. Bei der Tastaturbedienbarkeit sollte jede interaktive Fläche, vom Menü bis zum Formularfeld, ohne Maus erreichbar und klar erkennbar fokussiert sein. Bei Alternativtexten zählt nicht die reine Existenz eines Textes, sondern seine Qualität, ein Alternativtext sollte beschreiben, was für die jeweilige Funktion des Bildes relevant ist, nicht nur den Dateinamen wiederholen.

Wie sich das in der Praxis auswirkt, zeigt sich gut an einem gelungenen Kontaktformular von Zendesk.

Jedes Feld ist dort eindeutig beschriftet, nicht nur über einen Platzhaltertext, der beim Ausfüllen verschwindet, und der Farbkontrast zwischen Text und Hintergrund ist hoch genug, um auch bei eingeschränktem Sehvermögen gut lesbar zu bleiben. Genau diese beiden Kriterien, sichtbare Beschriftung und ausreichender Kontrast, sind konkrete WCAG-Anforderungen, die sich unmittelbar auf jedes eigene Formular übertragen lassen.Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern muss Teil jeder Weiterentwicklung einer Website bleiben, sonst verschlechtert sie sich mit jedem neuen Feature wieder. Ein einmaliges Audit reicht deshalb nicht aus.

Sinnvoll ist es, Barrierefreiheits-Kriterien fest im eigenen Entwicklungsprozess zu verankern, etwa als festen Prüfpunkt vor jedem Launch neuer Seiten oder Funktionen. Wer ohnehin regelmäßige UX-Audits durchführt, sollte Barrierefreiheit dort als eigenen Prüfbereich mit aufnehmen, anstatt sie als separates Thema zu behandeln. So bleibt sie Teil der laufenden Qualitätssicherung statt eines Projekts, das nach dem Abschluss wieder in Vergessenheit gerät.

Auch organisatorisch lohnt sich Klarheit: Wer im Unternehmen für Barrierefreiheit verantwortlich ist, sollte ebenso eindeutig feststehen wie die Zuständigkeit für Datenschutz oder Sicherheit. Ohne benannte Verantwortlichkeit verschwindet das Thema erfahrungsgemäß schnell wieder von der Prioritätenliste, sobald der ursprüngliche Umsetzungsdruck nachlässt, obwohl die gesetzliche Pflicht bestehen bleibt.

Ein letzter Praxispunkt betrifft neue Inhalte und Kampagnen. Gerade Marketing-Teams produzieren häufig eigenständig neue Landingpages oder Kampagnenseiten, oft außerhalb des regulären Entwicklungsprozesses, etwa über schnelle Landingpage-Baukästen. Wenn Barrierefreiheit nur im Kernteam der Entwicklung verankert ist, aber nicht in diesen schnelleren Content-Workflows, entstehen genau dort blinde Flecken, die im Ernstfall trotzdem unter das BFSG fallen. Eine kurze, verständliche Checkliste für alle, die Inhalte veröffentlichen, hilft, dieses Risiko zu schließen, ohne jeden einzelnen Beitrag durch die Entwicklung schleusen zu müssen.

Am Ende zahlt sich ein solches System aus zwei Gründen aus. Es schützt vor Bußgeldern, indem es die gesetzliche Pflicht zuverlässig erfüllt, und es verbessert gleichzeitig die tatsächliche Nutzbarkeit der eigenen Website für alle, nicht nur für die Zielgruppe, die das Gesetz ursprünglich schützen sollte.

Für die konkrete Umsetzung unterstützen wir Unternehmen dabei, Websites barrierefrei umzusetzen und dabei gleichzeitig zugängliche Nutzererlebnisse zu gestalten. Wie sich Barrierefreiheit gezielt in einen bestehenden Prüfprozess integrieren lässt, zeigen wir außerdem im Beitrag dazu, wie sich Barrierefreiheit im UX Audit prüfen lässt.

Zum Abschluss jeder Umsetzung gehört ein Test, der über automatisierte Tools hinausgeht. Automatisierte Prüfwerkzeuge finden einen Teil der Probleme zuverlässig, etwa fehlende Alternativtexte oder zu geringen Kontrast. Andere Probleme, etwa eine verwirrende Tab-Reihenfolge oder unklare Fehlermeldungen in Formularen, lassen sich nur durch echtes Testen mit der Tastatur oder mit einem Screenreader zuverlässig aufdecken.

Auch die inhaltliche Struktur einer Seite verdient eigene Aufmerksamkeit. Überschriften sollten eine logische Hierarchie abbilden, von einer einzigen H1 pro Seite über klar untergeordnete H2 und H3, statt allein nach optischer Wirkung ausgewählt zu werden. Für Screenreader-Nutzende ist diese Hierarchie oft die einzige Möglichkeit, sich einen schnellen Überblick über den Aufbau einer Seite zu verschaffen, ähnlich wie sehende Nutzende eine Seite mit den Augen überfliegen. Fehlt diese saubere Struktur, wird eine an sich inhaltlich gute Seite für einen Teil der Zielgruppe faktisch unbrauchbar.

Ein oft unterschätzter Praxispunkt betrifft Formulare, weil sie besonders häufig zu Abbrüchen führen, wenn Barrierefreiheit fehlt. Pflichtfelder sollten nicht nur farblich, sondern auch textlich als solche gekennzeichnet sein, und Fehlermeldungen sollten direkt neben dem betroffenen Feld erscheinen, nicht nur gesammelt am oberen Seitenrand. Wer ein Formular ausschließlich mit der Maus testet, übersieht in aller Regel genau die Probleme, die für Tastatur- oder Screenreader-Nutzende den Unterschied zwischen einem nutzbaren und einem unbrauchbaren Formular ausmachen.

Wie du Barrierefreiheit dauerhaft sicherst

Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern muss Teil jeder Weiterentwicklung einer Website bleiben, sonst verschlechtert sie sich mit jedem neuen Feature wieder. Ein einmaliges Audit reicht deshalb nicht aus.

Sinnvoll ist es, Barrierefreiheits-Kriterien fest im eigenen Entwicklungsprozess zu verankern, etwa als festen Prüfpunkt vor jedem Launch neuer Seiten oder Funktionen. Wer ohnehin regelmäßige UX-Audits durchführt, sollte Barrierefreiheit dort als eigenen Prüfbereich mit aufnehmen, anstatt sie als separates Thema zu behandeln. So bleibt sie Teil der laufenden Qualitätssicherung statt eines Projekts, das nach dem Abschluss wieder in Vergessenheit gerät.

Auch organisatorisch lohnt sich Klarheit: Wer im Unternehmen für Barrierefreiheit verantwortlich ist, sollte ebenso eindeutig feststehen wie die Zuständigkeit für Datenschutz oder Sicherheit. Ohne benannte Verantwortlichkeit verschwindet das Thema erfahrungsgemäß schnell wieder von der Prioritätenliste, sobald der ursprüngliche Umsetzungsdruck nachlässt, obwohl die gesetzliche Pflicht bestehen bleibt.

Ein letzter Praxispunkt betrifft neue Inhalte und Kampagnen. Gerade Marketing-Teams produzieren häufig eigenständig neue Landingpages oder Kampagnenseiten, oft außerhalb des regulären Entwicklungsprozesses, etwa über schnelle Landingpage-Baukästen. Wenn Barrierefreiheit nur im Kernteam der Entwicklung verankert ist, aber nicht in diesen schnelleren Content-Workflows, entstehen genau dort blinde Flecken, die im Ernstfall trotzdem unter das BFSG fallen. Eine kurze, verständliche Checkliste für alle, die Inhalte veröffentlichen, hilft, dieses Risiko zu schließen, ohne jeden einzelnen Beitrag durch die Entwicklung schleusen zu müssen.

Am Ende zahlt sich ein solches System aus zwei Gründen aus. Es schützt vor Bußgeldern, indem es die gesetzliche Pflicht zuverlässig erfüllt, und es verbessert gleichzeitig die tatsächliche Nutzbarkeit der eigenen Website für alle, nicht nur für die Zielgruppe, die das Gesetz ursprünglich schützen sollte.

Für die konkrete Umsetzung unterstützen wir Unternehmen dabei, Websites barrierefrei umzusetzen und dabei gleichzeitig zugängliche Nutzererlebnisse zu gestalten. Wie sich Barrierefreiheit gezielt in einen bestehenden Prüfprozess integrieren lässt, zeigen wir außerdem im Beitrag dazu, wie sich Barrierefreiheit im UX Audit prüfen lässt.

»Barrierefreiheit ist keine Pflichtübung, sie macht eine Website für alle besser bedienbar.«

— Erik Breit

Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft und verpflichtet viele B2C-Websites seit dem 29. Juni 2025 zur Barrierefreiheit.

Bußgelder bis zu 100.000 Euro.

Kleinstunternehmen mit unter 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz bei Dienstleistungen.

Die EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 in Stufe AA verweist.

Wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust.

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